Widerrufsrecht bei Immobilienmaklern
Statt dem gewünschten Exposé erhalten Sie zunächst einen Maklervertrag samt Widerrufsbelehrung zugeschickt. Warum das so ist und ob Grund zur Verunsicherung besteht, erklären wir hier!
Widerrufsrecht bei Immobilienmaklern
Statt dem gewünschten Exposé erhalten Sie zunächst einen Maklervertrag samt Widerrufsbelehrung zugeschickt. Warum das so ist und ob Grund zur Verunsicherung besteht, erklären wir hier!
Widerrufsrecht bei Maklerverträgen
Als Verbraucher können Sie einen Maklervertag mit der VIA-FINANZ, der außerhalb unserer Geschäftsräume über das Internet, per Telefon, Brief oder E-Mail geschlossen worden ist, innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Die VIA-FINANZ ist daher verpflichtet, Sie schriftlich über Ihr Widerrufsrecht zu informieren. In unserem PDF "Widerrufsbelehrung der VIA-FIANZ" finden Sie Informationen zum Widerrufsrecht sowie ein Formular für Ihren Widerruf und ein Formular zur Verzichtserklärung.
Widerrufsrecht Erklärvideo
Das 14-tägige Widerrufsrecht und seine Folgen
Früher wurde ein Maklervertrag automatisch durch die Inanspruchnahme der Dienstleistung des Maklers geschlossen, z.B. durch Anfordern des Exposés. Seit Ende 2020 muss ein Maklervertrag jedoch in Textform abgeschlossen werden – dies besagt das am 23.12.2020 in Kraft getretene Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Es stellt eine Ergänzung zu der EU-weiten Richtlinie im Fernabsatzhandel vom 13. Juni 2014 dar, die nicht nur Online-Einkäufer sondern auch Immobilienkäufer betrifft.
Nach Abschluss des Maklervertrags kann der Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden – es sei denn, er wurde in den Geschäftsräumen des Maklers geschlossen. Über ihr 14-tägiges Widerrufsrecht müssen die Interessenten bei Abschluss des Vertrages informiert werden.
Das Problem: Der Immobilienmakler darf nicht tätig werden, bevor die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Er darf dem Interessenten also auch kein Exposé zusenden oder eine Besichtigung durchführen.
In der Praxis ist das jedoch wenig praktikabel. Niemand möchte erst einmal zwei Wochen warten, bevor er Informationen zur Immobilie erhält. Die Lösung ist einfach: Der Interessent kann auf sein Widerrufsrecht verzichten und ausdrücklich verlangen, dass der Makler schon vor Ablauf der 14-Tage-Frist tätig werden soll.
Konsequenzen brauchen Niemand zu fürchten, denn eine Courtage ist zwingend immer nur dann zu zahlen, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Kauf- oder Mietvertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Der Makler hat erst dann einen Provisionsanspruch, wenn er die Dienstleistung voll erfüllt hat und der Immobilienkauf notariell beurkundet ist. Bis dahin sind sämtliche Leistungen des Maklers, wie z.B. eine Beratung, das Zusenden von Material oder die Besichtigung, kostenfrei.
Sie gehen also mit Ihrem Verzicht auf Ihr Widerrufsrecht keinerlei Risiko ein. Wenn Ihnen das Objekt nicht gefällt und Sie es weder kaufen noch mieten möchten, zahlen Sie den VIA-FINANZ-Immobilienmaklern keinen Cent Provision – versprochen!