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Wissenswertes zur Maklerprovision


Die Maklerprovision ist die Vergütung, die ein Immobilienmakler für die erfolgreiche Vermittlung eines Objekts erhält.

Ob und wie viel Provision ein Makler vom Verkäufer sowie vom Käufer bekommt, hängt von mehreren Faktoren ab. Hier erfahren Sie alles über geltende Gesetze und übliche Vorgehensweisen.

Wissenswertes zur Maklerprovision


Die Maklerprovision ist die Vergütung, die ein Immobilienmakler für die erfolgreiche Vermittlung eines Objekts erhält.

Ob und wie viel Provision ein Makler vom Verkäufer sowie vom Käufer bekommt, hängt von mehreren Faktoren ab. Hier erfahren Sie alles über geltende Gesetze und übliche Vorgehensweisen.

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Wann hat ein Immobilienmakler Anspruch auf eine Provision?

Es müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein, damit dem Immobilienmakler eine Provision von seiten des Käufers zusteht. Diese sind u.a. im BGB § 652 geregelt.

1. WIRKSAMER MAKLERVERTRAG
a) Käufer - Maklervertrag
Für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen gilt: Der Maklervertrag kommt erst zustande, wenn der Verbraucher den Makler in Textform auffordert, dass dieser für ihn tätig werden soll. Eine einfache Anfrage über ein Immobilienportal reicht nicht aus.

Für alle anderen Objekttypen wie Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeimmobilien gilt: Es ist keine Textform erforderlich. Maklerverträge können auch „konkludent“, d.h. durch „schlüssiges Handeln abgeschlossen werden, z. B. indem der Interessent die Adresse des Objekts anfordert oder einen Besichtigungstermin vereinbart.

b) Verkäufer - Maklervertrag
Zwischen dem Makler und dem Verkäufer wird ein schriftlicher Vertrag (z.B. Makleralleinauftrag) geschlossen. Darin bevollmächtigt der Verkäufer den Makler das entsprechende Objekt für ihn zu verkaufen und bekommt dafür die vereinbarte Provision. Der Makler verpflichtet sich dadurch, sich intensiv um den Verkauf zu bemühen und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um einen schnellen Verkauf zum marktgerechten Preis zu realisieren.

2. BELEHRUNG ÜBER WIDERRUFSRECHT
Der Verbraucher muss über sein Widerrufsrecht belehrt worden sein. Falls er ausdrücklich auf dieses Recht verzichtet, kann der Makler vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist für ihn tätig werden.

3. URSÄCHLICHKEIT
Der Makler hat eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit für das Gekaufte erbracht und war demnach ursächlich am Verkauf dieses Objektes beteiligt.

4. ABSCHLUSS KAUFVERTRAG
Die Provision wird nur dann fällig, wenn auch tatsächlich ein wirksamer Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande kommt. Wenn das Objekt nicht gefällt, fällt garantiert keinerlei Provision an.

WER BEZAHLT DIE PROVISION?

Laut dem „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ kommen seit dem 23.12.2020 drei Varianten in Frage:

1. Der Makler schließt einen Vertrag mit Verkäufer und Käufer ab und vereinbart von vornherein eine Doppelprovision (§ 656c BGB).
Diese Variante dürfte der Regelfall sein. Dann sind Provisionsvereinbarungen nur in jeweils gleicher Höhe möglich: Verkäufer und Käufer tragen also jeweils 50 Prozent der Maklercourtage beim Wohnungs- oder Hauskauf.

2. Eine Partei, i.d.R. der Verkäufer, schließt mit dem Makler einen Vertrag und verpflichtet sich zur vollen Provisionsübernahme. Im Nachgang holt er sich einen Teil der Provision vom Käufer wieder (§ 656d BGB).
Bei dieser sog. „Abwälzung“ muss der Verkäufer mindestens 50 Prozent der Maklergebühren übernehmen, er kann aber auch mehr tragen, z.B. 75 Prozent.

3. Nur eine Partei übernimmt die volle Provision des Maklers, denn auch seit dem 23.12.2020 gibt es keinen „Zwang“ zur Doppelprovision.
Entweder vereinbaren Makler und Verkäufer eine reine Innenprovision, d.h. der Verkäufer zahlt die gesamte Courtage, oder der Makler vereinbart mit dem Käufer eine reine Außenprovision. Diese ist zulässig, wenn der Käufer einen provisionspflichtigen Suchauftrag erteilt und der Makler zu diesem Zeitpunkt das spätere Kaufobjekt noch nicht an der Hand hatte.

Hinweis

Die Provision lässt sich steuerlich geltend machen. Beim Verkauf einer Immobilie ist eine Bedingung dafür, dass ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn erzielt wird.

HÖHE DER PROVISION

Bzgl. Provisionshöhe gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Deshalb orientieren sich Eigentümer und Makler meist an den ortsüblichen Provisionen des jeweiligen Bundeslandes. In Sachsen ist eine Gesamt-Maklerprovision von 7,14 % inkl. MwSt üblich.

Beim Verkauf einer Immobilien über VIA-Finanz fallen demnach folgende Kosten an:

KÄUFER:            3,57 % vom Verkaufspreis (inkl. MwSt)
VERKÄUFER:     3,57 % vom Verkaufspreis (inkl. MwSt)

Verpflichtung gegenüber dem Makler

WANN IST DIE PROVISION FÄLLIG?

Sobald ein Kaufvertrag notariell beglaubigt ist, hat der Makler einen Anspruch auf seine Provision. Üblicherweise legen Makler ein Zahlungsziel von 7 bis 14 Tagen nach Unterschrift bzw. Beglaubigung fest. Bei VIA-FINANZ kann vereinbart werden, dass die Maklerprovision (bzw. der Anteil des Verkäufers daran) erst mit Eingang des Kaufpreises auf dem Konto des Verkäufers bezahlt wird.

WANN STEHT DEM MAKLER DIE PROVISION NICHT ZU?

In bestimmten Fällen steht dem Makler keine Provision für die vermittelte Immobilie zu:
› Wenn er Miteigentümer der Immobilie ist.
› Wenn er Mieter der Immobilie ist oder war.
› Wenn er in Verwandtschaft oder Freundschaft zum Vermieter steht.
› Wenn es sich um eine Sozialwohnung handelt.
› Wenn eine Provision bei Vertragsabschluss nicht vereinbart wurde.
› Wenn die Widerrufsbelehrung fehlt.
› Wenn die Provision den ortsüblichen Rahmen deutlich übersteigt.
› Wenn der Makler keine Maklertätigkeit erbracht hat, die Ursache des Abschlusses ist.

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